IDENT-CHECK - Hinweise gem. Jugendschutzgesetz Abgabe von alkoholhaltigen Lebensmitteln
HINWEIS AN BESTELLER UNTER 18 JAHREN
Aufgrund der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung haben wir uns entschlossen, in Erweiterung des §9 Jugendschutzgesetz, die Altersgrenze für die Abgabe von alkoholhaltigen Lebensmitteln auf 18 Jahre festzusetzen. Durch unseren Lieferanten DHL wird bei der Zustellung der Ware, wenn alkoholhaltige Produkte enthalten sind, zwingend ein sogenannter "Ident-Check" durchgeführt.
Der Service Ident-Check besteht aus einer Alterskontrolle des Bestellers (im Zeitpunkt der Übergabe der Ware) anhand von Ausweisdokumenten und der Verifizierung des Empfängers, ob es sich bei diesem Tatsächlich um den Empfänger (= Besteller) der Ware handelt.
Ist der identifizierte Besteller nicht volljährig oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um die Person des Bestellers, bleibt die Zustellung aus.
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:
"Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist"
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.